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Règlement sur l'agriculture biologique, Label Bio, logo du label bio européen, organisme de contrôle

Die „Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel“, kurz gesprochen: die EG-Öko-Verordnung (auch EG-Bio-Verordnung genannt) definiert, wie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Öko-Produkte gekennzeichnet sind, erzeugt und hergestellt werden müssen. Grundsätzlich bedeutet eine EG-Verordnung für die Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Wie ein deutsches Bundesgesetz muss sie in Deutschland von den Behörden der Bundesländer vollzogen werden.

Gemäß Artikel 2 der EG-Öko-Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, nach den in Artikel 6 genannten Produktionsregeln gewonnen wurden. Insbesondere die folgenden Bezeichnungen, die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen (wie Bio-, Öko- usw.) und ihre Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, gelten in der gesamten Gemeinschaft und in allen Amtssprachen als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus.

Dabei bedeuten „ökologische” oder „biologische” Landwirtschaft das Gleiche. Die beiden Begriffe sind Synonyme. Artikel 2 stellt dies klar, denn beide Begriffe stehen gleichrangig nebeneinander in einer Regelbeispielsliste der Begriffe, die typischer Weise auf die Herkunft aus ökologischem Landbau hinweisen.

Die Begriffe Bio-, biologisch, biologischer, biologisch-dynamisch, biologisch-organisch, Öko-, ökologisch sowie kontrolliert ökologisch dürfen daher ausschließlich für Produkte verwendet werden, die mindestens den Kriterien der EG-Öko-Verordnung entsprechen. Eine klare Unterscheidbarkeit zu konventionell, also nicht biologisch hergestellten Lebensmitteln wird somit sichergestellt.

Artikel 2 stellt, wann ein Produkt als Ökoprodukt gekennzeichnet ist, ganz auf den Eindruck der Käufer ab. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg ist es Sache der nationalen Gerichte, zu entscheiden, ob Verbraucher einen bestimmten Eindruck haben werden. Dafür können sich die Richter auf ihre eigene Erfahrung stützen, aber auch Verbraucherbefragungen durchführen lassen (EuGH U. v. 16.07.1998, C-210/96 - Sechs-Korn-Eier).

Auch Angaben wie „aus natürlichem Anbau”, „alternativ erzeugt” oder „organischer Anbau” vermitteln zumindest in der Regel den Eindruck, das Erzeugnis stamme aus dem ökologischen Landbau.

Der Begriff „Etikettierung” schließt die Hersteller- oder Handelsmarken ein (Artikel 4 Nr. 1). Auch Firmennamen, die vom angesprochenen Verbraucherkreis auf das Produkt bezogen werden, lösen die Anwendbarkeit der Verordnung aus, denn es handelt sich dabei um Angaben, die sich auf das Erzeugnis beziehen, wenn der Firmenname entsprechend verstanden wird.

Für Lebensmittel, die aus mehreren Zutaten zusammengesetzt sind, gilt folgende Kennzeichnungsregelung: Besteht das Produkt zu mindestens 95% aus Bio-Produktion, darf die Bezeichnung Biologisch bzw. Ökologisch geführt werden. Sind weniger als 95%, aber mindestens 70% der Zutaten ökologisch erzeugt, dürfen diese in der Zutatenliste als solche gekennzeichnet werden - in der Regel mit einem Sternchen und einer Fußnote.

Die Verordnung regelt auch die Einfuhr von ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern.

Die EG-Verordnung über den ökologischen Landbau legt für die Etikettierung und Bewerbung von Öko-Produkten keinen Pflichthinweis auf den ökologischen Landbau fest. Damit ist es den landwirtschaftlichen Betrieben sowie den Verarbeitungs- und Importunternehmen weitgehend freigestellt, wie sie landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ökologischem Landbau kennzeichnen und bewerben.

Die Anforderung ist in der Regel dann erfüllt, wenn durch Bezeichnung oder Aufmachung des Lebensmittels die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, dass das Erzeugnis aus ökologischem Landbau stammt. Dies ist in der Regel durch Verwendung von Begriffen wie „Bio” oder „Öko” in der Verkehrsbezeichnung oder entsprechender grafischer Zusatzelemente, von Hersteller- oder Handelsmarken von Öko-Lebensmitteln, von bekannten Öko-Markenzeichen wie „Bioland” oder „Demeter” sowie von dem im Jahr 2001 eingeführten staatlichen Bio-Siegel erfüllt. Im Zweifel ist die Verkehrsbezeichnung durch erklärende Hinweise wie „aus kontrolliert ökologischer Landwirtschaft” zu ergänzen.

Das Bio-Siegel ist das bundeseinheitliche Dachzeichen für Erzeugnisse aus dem ökologischen Landbau. Es steht für die kontrollierte Erzeugung von Bio-Produkten. Rechtsgrundlage für das Bio-Siegel ist das Öko-Kennzeichengesetz (ÖkoKennzG). Im Hinblick auf die Kriterien für die Verwendung des Bio-Siegels nimmt das Öko-Kennzeichengesetz Bezug auf die Anforderung der EG-Öko-Verordnung. Alle Agrarerzeugnisse, die mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden, müssen entsprechend dieser Verordnung produzier werden.

Einzelheiten zur Gestaltung und Anwendung des Bio-Siegels sind in der Öko-Kennzeichnung (ÖkoKennzV) geregelt. Die Verordnung schreibt eine Anzeigepflicht vor der erstmaligen Verwendung des Bio-Siegels.

Auf den Produktetiketten verpackter Waren muss allerdings immer den Namen und/oder die Code-Nummer der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Kontrollstelle angegeben werden (z. B.: DE-000-Öko-Kontrollstelle). Dabei steht "DE" für Deutschland und "000" für die dreistellige Kennziffer der Kontrollstelle.

Verpackte Produkte, deren Zutaten aus der EU und zu mindestens 95 Prozent aus ökologischem Anbau stammen, dürfen ein von der EU zugelassenes Zeichen tragen. Das EU-Öko-Logo ist farbig, mit einer symbolisierten Getreideähre umgeben von einem Kranz mit 12 Sternen und einem grünen Ring mit Zacken. Im grünen Ring steht „Ökologischer Landbau”. Allerdings ist das Siegel keine Pflichtetikettierung für Ökoprodukte und wird derzeit noch kaum genutzt.

Ab 2009 müssen alle Bio-Produkte in der Europäischen Union ein einheitliches Siegel targen. Das bereits existierende EU-Öko-Siegel, soll überarbeitet werden. Nationale Siegel wie das deutsche Bio-Siegel dürfen jedoch weiter verwendet werden. Die Rechtsgrundlage hierfür ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

Mehr Informationen unter:
www.oekolandbau.de
www.bio-siegel.de
www.bmelv.de (EG-Öko-Verordnung, Öko-Kennzeichengesetz, Öko-Kennzeichenverordnung)
 

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