Novel-Food-Verordnung
Unter den Begriff der Novel Food fallen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.
Neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, kurz Novel Food (NF), unterliegen einer einheitlichen Regelung, um das Funktionieren des Binnenmarktes der Europäischen Gemeinschaft zu schützen (Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten).
Argan-Speiseöl ist ein Novel Food. Daher darf nicht jedes Unternehmen ohne weiteres das Argan-Speiseöl in Verkehr bringen. Es sind insgesamt sage und schreibe 16 Unternehmen in der gesamten Europäischen Gemeinschaft, die notifiziert sind, d. h. das Argan-Speiseöl in die EG importieren dürfen (Stand 14.01.2008). Wir gehören natürlich zu diesem Kreis. Die Notifizierung gilt ausschließlich für den Antragsteller. Sie gilt nicht für andere (natürliche oder juristische) Personen, auch wenn sie ein identisches Arganöl identischer Aufmachung in Verkehr bringen wollen. Allerdings gilt die Notifizierung auch für jedes weitere Inverkehrbringen des Arganöls, dessen Inverkehrbringen durch den Antragsteller notifiziert wurde.
Weshalb nur extrem wenige Unternehmen den Genehmigungsantrag gestellt haben, liegt darin, dass - gemäß der Novel-Food-Verordnung - anhand von Analysen, Untersuchungen und Daten belegt werden muss, dass das Arganöl hinsichtlich seiner Zusammensetzung, seines Nährwertes, seines Stoffwechsels, seines Herstellungsverfahrens und seines Gehalts an unerwünschten Stoffen keine Irreführung des Verbrauchers bewirkt und vor allem keine gesundheitliche Gefahr für sie darstellt. Es werden selbstverständlich keine zusammengetragenen unverbindlichen Informationen akzeptiert. Die vorgelegten Analysen und Daten müssen auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage beruhen.
Der Genehmigungsantrag ist bei einer zuständigen nationalen Behörde zu stellen. In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dafür zuständig. Nach Erteilung einer Genehmigung hat der Antragsteller die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission in Brüssel über das Inverkehrbringen des Arganöls verbindlich zu unterrichten. Die Mitteilung muss u. a. den Handelsname, den Namen und die Adresse der für die Antragstellung verantwortlichen Person und den Namen des Herstellers enthalten.
Die verantwortliche Person ist verpflichtet regelmäßig das Arganöl einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen. Da die Meisten Händler überzeugt sind, dass deren minderwertiges Arganöl die Anforderungen der Novel-Food-Verordnung nicht erfüllen kann, wird der Antrag gar nicht erst gestellt. Das Arganöl wird einfach in die EG eingeschmuggelt.